43 LugÜ gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahrensstadium ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten und es sind zusätzlich die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe zu berücksichtigen. Diese prüft das Obergericht mit voller Kognition (Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und Art. 35 LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO; vgl. E. 2.4 oben). Im Weiteren dürfen auch diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erneut überprüft werden, die bereits im ersten Verfahrensabschnitt geprüft wurden (Urteile des BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.1; 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 4).