4 3.2 Das Lugano-Übereinkommen sieht für die Vollstreckbarerklärung ein zweistufiges Verfahren vor. Im erstinstanzlichen Exequaturverfahren findet bloss eine formelle Prüfung statt, in der sich der Schuldner nicht äussern kann. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt (Art. 41 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung kann jede Partei in einem zweiten Verfahrensabschnitt mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ gerichtlich überprüfen lassen.