Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen der Vorladung zur Verhandlung in Deutschland nicht beiwohnen können. Zudem seien seine E-Mail Eingaben vom Gericht nicht akzeptiert worden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Urteil in Deutschland sei zu Unrecht ergangen (pag. 23 ff.).