54 LugÜ notwendig. Für das Regionalgericht bestanden sodann keine Zweifel über die Echtheit der eingereichten Kopie des Urteils, weshalb diese Kopie als ausreichend zu betrachten sei und auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie im Sinne der förderlichen Behandlung des Gesuchs beziehungsweise der Prozessökonomie verzichtet werde (E. 15 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 11 f.). 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen der Vorladung zur Verhandlung in Deutschland nicht beiwohnen können.