3. 3.1 3.1.1 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, bei dem in der Schweiz vollstreckbar zu erklärenden deutschen Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Januar 2022 handle es sich um eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ. Diese sei gemäss Ziff. 5 des Urteilsdispositiv vorläufig vollstreckbar, weshalb das Urteil als hinreichend bestimmt anzusehen sei. Da sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in Deutschland direkt aus dem Urteil selber ergebe, sei vorliegend keine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ notwendig.