Das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ ist kontradiktorisch ausgestaltet, weil der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit hatte, sich zu äussern. Ergreift er den Rechtsbehelf im Sinne von Art. 43 LugÜ, wird sein rechtliches Gehör gewahrt. Lehnt das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht diesen ab, ist der Gläubiger umgekehrt nicht beschwert, wenn ihm keine Äusserungsmöglichkeit mehr bleibt (ARNOLD, a.a.O., Rz. 432). Daher ist auch im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ in analoger Anwendung von Art.