ZPO (ARNOLD, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz. 403). Die angefochtene Vollstreckbarerklärung datiert vom 1. Februar 2023 und wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 polizeilich zugestellt (pag. 22), womit die Beschwerde vom 13. April 2023 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht erfolgt ist. 2.4 Bei Beschwerden gegen selbständige erstinstanzliche Exequaturentscheide prüft das Obergericht in Abweichung von Art. 320 lit. b ZPO die im LugÜ vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ mit voller Kognition (Art.