Die Berufung ist gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts unzulässig (Art. 309 lit. a ZPO). 2.3 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Vollstreckbarerklärung einzureichen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die Fristen berechnen sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates und damit nach den Art. 142 ff. ZPO (ARNOLD, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz.