1 i.V.m. Anhang III LugÜ). Im Kanton Bern ist das obere Gericht im Sinne der vorerwähnten Bestimmung das Obergericht des Kantons Bern. 2.2 Der Rechtsbehelf richtet sich primär nach den Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens. Dabei gelten für das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Art. 38 bis 52 LugÜ gewisse Sonderregeln (Art. 327a ZPO). Die Berufung ist gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts unzulässig (Art.