2. 2.1 Auf das vorliegende Verfahren kommt, wie das Regionalgericht zutreffend erkannt hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zur Anwendung. Angefochten ist ein selbständiger erstinstanzlicher Exequaturentscheid des Regionalgerichts, der sich auf dieses Übereinkommen stützt. Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf einlegen (sogenannte LugÜ-Beschwerde; Art. 43 Ziff. 1 i.V.m.