1.2 Obwohl die gestellten Rechtsbegehren bereits auf die eigentliche Vollstreckung abzielen, nahm das Regionalgericht das Gesuch als Antrag auf Durchführung eines selbständigen Exequaturverfahrens entgegen und erklärte das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen (Deutschland) vom 18. Januar 2022 (Aktenzeichen ________, Gesuchsbeilage [GB] 1) mit Entscheid vom 1. Februar 2023 als in der Schweiz für vollstreckbar (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids, pag. 8 ff.). 1.3 Der angefochtene Entscheid wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2023 polizeilich zugestellt (pag. 22).