Im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO gilt grundsätzlich das Rügeprinzip. Demnach muss für das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht mindestens ersichtlich sein, was beanstandet wird, und die Mängel am angefochtenen Entscheid müssen ansatzweise vorgetragen werden. Einzig schwerwiegende Zustellungsmängel des verfahrensleitenden Schriftstücks und offensichtliche Mängel sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3.4.2). Erwägungen: I.