Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet kann auch im grundsätzlich kontradiktorischen Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ in analoger Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (E. 2.5.1). Geltung des Rügeprinzips im Rahmen der LugÜ Beschwerde (Art. 327a ZPO; Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und 35 LugÜ)