3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Kindseltern auferlegt und wurden vom Beschwerdeführer bereits bezahlt. Die Kindseltern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit diesen Betrag zu ersetzen. 4. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Parteien je hälftig, ausmachend je CHF 400.00, auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Kindseltern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit CHF 400.00 zu ersetzen