14 Die Kammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 4 und die Dispo- sitiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Kindseltern auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kindseltern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit diesen Betrag zu ersetzen.