Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte der Beschwerdeführer insgesamt Prozesskosten von CHF 800.00 bezahlen müssen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird hingegen nicht eingetreten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren rund zur Hälfe obsiegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. 18.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art.