18. 18.1 Hat – wie im vorliegenden Verfahren – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer obsiegt bezüglich seines Antrags, dass sowohl die Kosten des Schlichtungsverfahrens als auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich den Kindseltern aufzuerlegen seien. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hätte der Beschwerdeführer insgesamt Prozesskosten von CHF 800.00 bezahlen müssen.