ZPO zuzusprechen sei. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstehen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb ihm besondere Umtriebe entstanden seien, könnte ihm ohnehin keine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, auch wenn er den entsprechenden Beschwerdeantrag beziffert hätte.