Wenn eine Partei ohne berufsmässige Vertretung prozessiert, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO), nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Klage noch in seinen Parteivorträgen anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. November 2022 vorgebracht habe, warum und in welcher Höhe ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zuzusprechen sei.