Sie wurden vom Beschwerdeführer bereits bezahlt, weshalb die Kindseltern ihm unter solidarischer Haftbarkeit diesen Betrag zu ersetzen haben. 16.4 Der Beschwerdeführer verlangt für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO. Es wurde bereits festgehalten, dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 8.7 oben). Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes hinzuzufügen: Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Wenn eine Partei ohne berufsmässige Vertretung prozessiert, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 Bst.