111 Abs. 1 ZPO). Die Kindseltern haben dem Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO diesen Betrag zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 16.3 Unter die Gerichtskosten fallen zudem auch die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 Bst. a ZPO). Die entsprechenden Kosten von CHF 600.00 (Klagebeilage 3) sind ebenfalls den Kindseltern aufzuerlegen. Sie wurden vom Beschwerdeführer bereits bezahlt, weshalb die Kindseltern ihm unter solidarischer Haftbarkeit diesen Betrag zu ersetzen haben.