12 16. 16.1 Nach den vorstehenden Ausführungen sind die erstinstanzlichen Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO den unterliegenden Kindseltern aufzuerlegen. 16.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 fest. Die Höhe der Gerichtkosten ist zu bestätigen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 den Kindseltern aufzuerlegen und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).