Es ist allerdings auch hier fraglich, ob diese erfolgreich gewesen wären. Da das Verfahren trotz Säumnis der Kindseltern in Anwendung von Art. 234 ZPO seinen Fortgang nahm, wurde insbesondere kein zusätzlicher Verhandlungstermin notwendig. Hingegen verursachte das Einholen der Berechnungsgrundlagen für die Kostenbeteiligung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern zusätzliche Kosten. Da die Vorinstanz diese zusätzlichen Kosten nicht separat ausgeschieden hat, können sie auch nicht gemäss Art. 108 ZPO verteilt werden.