Das Gesetz sieht ausdrücklich den zivilen Klageweg vor, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Kosten des Schlichtungs- und des Gerichtsverfahrens in Anwendung von Art. 108 ZPO vollständig den Kindseltern aufzuerlegen, weil aussergerichtlich keine Vereinbarung abgeschlossen werden konnte. 15.2 Die Säumnis der Kindseltern an der Schlichtungsverhandlung sowie an der Gerichtsverhandlung führte ebenfalls dazu, dass keine Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geführt werden konnten. Es ist allerdings auch hier fraglich, ob diese erfolgreich gewesen wären.