11 Vorinstanz den Kindsvater dazu verurteilt, an die aufgelaufenen Massnahmenkosten seiner Tochter CHF 4'388.00 zu bezahlen (vgl. E. 2 oben). Damit ist sie dem nachträglich bezifferten Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich gefolgt, weshalb der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend gilt. 14.3 Die Vorinstanz bringt keine weiteren Gründe vor, weshalb sie vom Grundsatz der Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens abgewichen ist und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO angewendet hat.