Somit habe der Beschwerdeführer seine Klage an der Verhandlung vom 1. November 2022 um rund CHF 155'000.00 herabgesetzt. Der Betrag von CHF 159'394.50 ergibt sich aus der Summe der Rechnungen der monatlichen Kindesschutzmassnahmen für den Zeitraum von November 2020 bis März 2022 (pag. 7, S. 5 der Klage). Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, handelt es sich bei diesem Betrag nicht um den Mindestwert der Klage, sondern um die aufgelaufenen Massnahmenkosten, welche den Maximalwert der Klage darstellen.