107 Abs. 1 Bst. c ZPO aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange systematisch hälftig aufzuteilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.3.2). Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht getan. Vielmehr hat sie begründet, weshalb sie im konkreten Fall der Meinung ist, dass eine solche Kostenregelung geboten ist.