107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO u.a. dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden könnten, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handle oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich sei (Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2021 vom 7. September 2022 E. 4.2.1; 5A_489/2019 und 5A_504/2019 vom 24. August 2020 E. 19.2). 14.2 Es geht nicht an, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst.