10 Kostenverteilung gemäss Art. 107 ZPO zur Regel erheben, bestehen andere darauf, dass Art. 106 ZPO den Grundsatz darstelle und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO nur bei besonderen Umständen zur Anwendung gelange. Wieder andere Autoren sehen zwischen diesen Normen kein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern äussern sich zu einzelnen Fallgruppen, in welchen die eine oder andere Regel besser passe (BGE 139 III 358 E. 3 mit Hinweisen). Gemäss dem Bundesgericht fällt eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst.