14. 14.1 Es ist unbestritten, dass es sich vorliegend um eine Unterhaltsstreitigkeit gemäss Art. 276 ZGB und damit um ein familienrechtliches Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO handelt. Vorab ist deshalb zu klären, ob Art. 106 Abs. 1 oder Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO anzuwenden ist. Nach seinem klaren Wortlaut handelt es sich bei Art. 107 ZPO um eine «Kann»-Bestimmung. Im Anwendungsbereich dieser Norm verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will.