12. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst. b) geltend gemacht werden. Betreffend unrichtige Rechtsanwendung überprüft das Obergericht den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition. Anders als andere Rechtsmittel, wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO;