f sowie auf Art. 108 ZPO. Weder das Schlichtungsgesuch noch die Klage wären erforderlich gewesen, wenn die Kindseltern in minimaler Weise partizipiert hätten. Bereits das Einreichen von Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation hätte genügt, um den möglichen Unterhaltsbeitrag an die Massnahmenkosten zu berechnen und anschliessend gemeinsam eine Vereinbarung abzuschliessen. Einerseits hätten die Kindseltern mit ihrem Verhalten unnötige Prozesskosten verursacht. Andererseits lägen damit besondere Umstände vor, die deutlich dafürsprächen, die Gerichtkosten den Kindseltern aufzuerlegen.