Selbst wenn von einem überwiegenden Unterliegen seinerseits auszugehen wäre, erscheine eine hälftige Kostenauferlegung aufgrund der kompletten Verweigerung der Mitwirkung der Kindseltern als unbillig. Hierbei falle ins Gewicht, dass die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg einzufordern sei, sofern keine Einigung über die Beteiligung an Kosten von Kindesschutzmassnahmen mit den betroffenen Personen zustande komme (Art. 41 Abs. 5 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).