Unter diesen Umständen habe er den Anspruch auf Kostenbeteiligung in der Klage vom 2. Mai 2022 nicht beziffern können. Nach Rücksprache mit dem damals zuständigen Gerichtspräsidenten habe er das Rechtsbegehren modifiziert und ausserdem festgehalten, dass es sich um eine Klage auf Kindesunterhalt handle. An der Verhandlung vom 1. November 2022 vor der Vorinstanz seien die Kindseltern ebenfalls säumig gewesen. Selbst wenn von einem überwiegenden Unterliegen seinerseits auszugehen wäre, erscheine eine hälftige Kostenauferlegung aufgrund der kompletten Verweigerung der Mitwirkung der Kindseltern als unbillig.