11.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Bemühungen mit den Kindseltern in Kontakt zu treten bzw. ihre finanzielle Situation zu ermitteln, gescheitert seien. Die Kindseltern seien den Aufforderungen zur Mithilfe bei der Abklärung des Elternbeitrags nicht nachgekommen. An der Schlichtungsverhandlung vom 17. Februar 2022 seien die Kindseltern säumig gewesen. Die Berechnung des durch die Kindseltern zu leistenden Betrags sei folglich nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen habe er den Anspruch auf Kostenbeteiligung in der Klage vom 2. Mai 2022 nicht beziffern können.