8 teilt, an die Massnahmenkosten seiner Tochter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 358.00 pro Monat zu bezahlen. Damit sei sie seinen Ausführungen im zweiten Parteivortrag gefolgt, weshalb – entgegen der Vorinstanz – nicht von seinem überwiegenden Unterliegen auszugehen sei. 11.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Bemühungen mit den Kindseltern in Kontakt zu treten bzw. ihre finanzielle Situation zu ermitteln, gescheitert seien.