Es sei im Übrigen gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO auch zulässig, eine unbezifferte Forderungsklage erst nach Ablauf des Beweisverfahrens zu beziffern. Überdies würden sich die definitiven Kosten- und Entschädigungsfolgen bei nachträglich zu beziffernden Forderungsklagen nach dem definitiven Streitwert bestimmen. Folglich könne nicht von einer Herabsetzung der Forderung gesprochen werden. Im Ergebnis habe die Vorinstanz den Kindsvater dazu verur-