11. 11.1 Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Vorinstanz bei der Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens auf einen vorläufigen Streitwert von CHF 159'394.50 abgestellt und darauf hingewiesen habe, dass er anlässlich der Verhandlung vom 1. November 2022 von einem Betrag von lediglich noch CHF 4'296.00 ausgegangen sei. Zwar treffe es zu, dass er anhand der vom Gericht einverlangten Kontoauszüge der Ausgleichskasse seine Unterhaltsklage erst während der Verhandlung beziffert habe.