Aufgrund der Gutheissung der Klage im Grundsatz rechtfertige es sich auch angesichts der Bestimmung in Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO von der Verteilung der Prozesskosten nach dem zahlenmässigen Ausgang des Verfahrens abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verlegen. 10.5 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass dem Gericht ein besonderes Ermessen zukomme, ob es in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz von Art. 106 ZPO abweichen wolle und wie es schliesslich die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 ZPO verteile.