Dass die Kindseltern grundsätzlich eine Kostenbeteiligung an die Kosten der Kindesschutzmassnahme betreffend ihre Tochter zu leisten hätten, und die Klage – sofern die Leistungsfähigkeit der Eltern gegeben sei – grundsätzlich gutzuheissen sei, spreche dafür, dass die Prozesskosten nicht nach dem Grundsatz des Prozessausgangs zu verlegen seien. Die Kindsmutter habe denn auch nur deshalb nicht zu einer Kostenbeteiligung verurteilt werden können, weil sie im geltend gemachten Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen sei. Aufgrund der Gutheissung der Klage im Grundsatz rechtfertige es sich auch angesichts der Bestimmung in Art.