Aufgrund der vollständig fehlenden Mitwirkung der Kindseltern sei die Bezifferung des Anspruchs durch den Beschwerdeführer naturgemäss schwierig gewesen. Dass die Kindseltern grundsätzlich eine Kostenbeteiligung an die Kosten der Kindesschutzmassnahme betreffend ihre Tochter zu leisten hätten, und die Klage – sofern die Leistungsfähigkeit der Eltern gegeben sei – grundsätzlich gutzuheissen sei, spreche dafür, dass die Prozesskosten nicht nach dem Grundsatz des Prozessausgangs zu verlegen seien.