1 des Entscheiddispositivs). Insgesamt wäre damit von einem (überwiegenden) teilweisen Klagerückzug und entsprechend von einem überwiegenden Unterliegen des Beschwerdeführers mit entsprechender Kostenfolge auszugehen. 10.4 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden und diese Höhe vom gerichtlichen