Anlässlich der Verhandlung vom 1. November 2022 habe der Beschwerdeführer die Forderungssumme um CHF 155'098.50 auf CHF 4'296.00 (zuzüglich Anspruch pro rata für die verbleibenden acht Tage im Jahr 2022) herabgesetzt und in diesem Umfang gegenüber dem Kindsvater aufrechterhalten. Bezüglich der Kindsmutter habe der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsanspruch im zweiten Parteivortrag auf CHF 0.00 beziffert (Protokoll, pag. 239 ff.). Die Forderung des Beschwerdeführers sei denn auch lediglich im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang gutgeheissen worden (vgl. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs).