106 ZPO erwog die Vorinstanz, dass wenn man die Gerichtskosten nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegen würde, der Beschwerdeführer aufgrund des zahlenmässig überwiegenden Unterliegens mehr als die Hälfte der Prozesskosten zu tragen hätte. Der vorläufige Streitwert des vorliegenden Verfahrens belaufe sich auf CHF 159'394.50 und ergebe sich aus der Summe der Rechnungen der monatlichen Kindesschutzmassnahmen für November 2020 bis März 2022 gemäss Begründung der Klageschrift (pag. 7).