Sie könne allerdings nicht als kostenverursachend i.S.v. Art. 108 ZPO gelten, weshalb die Auferlegung der Verfahrenskosten nach dieser Bestimmung an die Kindseltern unzulässig wäre. 10.3 Zu Art. 106 ZPO erwog die Vorinstanz, dass wenn man die Gerichtskosten nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegen würde, der Beschwerdeführer aufgrund des zahlenmässig überwiegenden Unterliegens mehr als die Hälfte der Prozesskosten zu tragen hätte.