108 ZPO führte die Vorinstanz aus, dass die Säumnis der Kindseltern an der Schlichtungsverhandlung sowie an der Gerichtsverhandlung zwar dazu geführt habe, dass keine Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Es dürfe allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige Vergleichsverhandlungen in jedem Fall zu einer Einigung über den Verfahrensgegenstand geführt hätten. Da das Verfahren trotz Säumnis der Kindseltern in Anwendung von Art. 234 ZPO seinen Fortgang genommen habe, sei insbesondere kein zusätzlicher Verhandlungstermin notwendig geworden.