10. 10.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Klage auf Leistung von Kindesunterhalt und damit um ein familienrechtliches Verfahren handle. Praxisgemäss würden die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO den Parteien je hälftig zur Bezahlung auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. 10.2 Zu Art. 108 ZPO führte die Vorinstanz aus, dass die Säumnis der Kindseltern an der Schlichtungsverhandlung sowie an der Gerichtsverhandlung zwar dazu geführt habe, dass keine Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten.