Die Angabe einer Grössenordnung in der Begründung genügt jedoch nicht, um das Erfordernis von bezifferten Rechtsmittelanträgen zu erfüllen. Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist deshalb unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8.8 Mit Ausnahme von Ziff. 1 und Ziff. 3 der Rechtsbegehren ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.