In der Begründung zu Ziff. 3 der Rechtsbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm im Urteil des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland CIV 19 1844 vom 20. September 2019 bei einer ähnlichen Ausgangslage eine Parteientschädigung von CHF 1'100.00 zugesprochen worden sei, welche dem beklagten Kindsvater auferlegt worden sei. Es ist deshalb anzunehmen, dass er sich eine Umtriebsentschädigung in dieser Grössenordnung vorstellt. Die Angabe einer Grössenordnung in der Begründung genügt jedoch nicht, um das Erfordernis von bezifferten Rechtsmittelanträgen zu erfüllen.