5 8.5 Der angefochtene Entscheid erging im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 295 ZPO), weshalb die Beschwerdefrist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – dreissig Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Am 30. Dezember 2022 wurde die schriftliche Entscheidbegründung dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. pag. 287). Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 9. Januar 2023 hat er die Rechtsmittelfrist gewahrt. 8.6 Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 800.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst.